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Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe verursacht nun doch ...

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Bundesregierung beschließt Änderungen an...

Die Bundesregierung will noch vor der Bundestagswahl im September eine Angleichung...

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Diebstahl geringwertiger Sachen nicht immer ...

Der Diebstahl geringwertiger Sachen am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht immer eine Kündigung ...

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Umzugskosten sind vom Sozialamt ...

dass Umzugskosten in angemessener Höhe vom Sozialamt zu übernehmen sind...

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Anrechenbarkeit der Eigenheimzulage im Rahmen...

In der Entscheidung stuft der erkennende Senat auch ein Auto mit einem Wert von unter 10.000,00...

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Bundesregierung beschließt Änderungen an Hartz-IV-Gesetzen

Die Bundesregierung will noch vor der Bundestagswahl im September eine Angleichung des Arbeitslosengeldes II für die Bezieher dieser Sozialleistung in den neuen Bundesländern auf den Weg bringen. Der Beschluss des Bundeskabinetts ist für den 31. August 2005 vorgesehen.

Mit der beabsichtigten Angleichung folgt die Bundesregierung einer Empfehlung des Ombudsrates, die dieser im Juni 2005 ausgesprochen hatte.

Die Änderungen der Verordnung nach § 13 SGB II sollen zum 1. Oktober in Kraft treten. Der Bundesrat braucht dieser Verordnung nicht mehr zuzustimmen, so dass die Änderungen auch nicht dem Grundsatz der Diskontinuität in Folge der anstehenden Bundestagswahl unterfallen.

Die Änderungen sehen vor, dass die Eigenheimzulage, wie bereits auch von mehreren Landessozialgerichten durch Urteile festgestellt, nun auch nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld-II angerechnet wird.

Dies allerdings nur dann, wenn sie direkt an die Finanzierung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung gebunden ist. Zudem sollen demnächst Eltern das Kindergeld volljähriger Kinder immer dann behalten, wenn es an ein nicht in ihrem Haushalt lebendes Kind weitergeleitet wird.

Einnahmen von Kindern aus Aushilfs- und Ferienjobs sollen nach Willen des Bundeskabinetts im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung der Eltern künftig bis 100,00 EUR im Monat anrechnungsfrei bleiben.

Einmalige Einnahmen werden künftig auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und nicht bereits mit vollem Betrag im Monat des Zuflusses angerechnet. Für Selbstständige werden die Freibeträge künftig auf Basis des erwirtschafteten Überschusses berechnet.

Schließlich wird die Kilometerpauschale einheitlich auf 20 Cent je Entfernungskilometer festgesetzt. Soweit öffentliche Verkehrsmittel billiger und zumutbar sind, werden nur diese Kosten künftig berücksichtigt.