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Diebstahl geringwertiger Sachen nicht immer Kündigungsgrund

Frankfurt/Main (dpa) - Der Diebstahl geringwertiger Sachen am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht immer eine Kündigung des Arbeitnehmers.

Das geht aus einem Urteil des Frankfurter Arbeitsgerichts hervor. Die Richter gaben damit der Klage einer Fleischverkäuferin gegen eine Supermarktkette statt und erklärten sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung der Frau für gegenstandslos (Az.: 18 Ca 1687/05).

Die Arbeitnehmerin hatte sich in der Mittagspause Weintrauben genommen und davon rund 120 Gramm gegessen, ohne sie zuvor an der Kasse bezahlt zu haben. Eine Kollegin beobachtete sie beim Verzehr der Früchte und informierte die Geschäftsleitung, die die beiden Kündigungen aussprach.

Laut Urteil ist das ausdrücklich verbotene Verspeisen unbezahlter Lebensmittel zwar ein «schwerer Vertragsverstoß», in Anbetracht der rund 17-jährigen beanstandungsfreien Beschäftigung und des vorangeschrittenen Alters der Arbeitnehmerin von 56 Jahren müsse die notwendige Interessenabwägung zu deren Gunsten ausgehen.

Darüber hinaus habe die Klägerin als Witwe für zwei Kinder Unterhaltsverpflichtungen.

AG Frankfurt (Az.: 18 Ca 1687/05)
(Meldung vom 23.08.2005)