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Drogenfahrt auch ohne Beeinträchtigung der Fahrsicherheit strafbar

Zweibrücken (dpa) - Eine Autofahrt unter Drogen ist auch dann strafbar, wenn keine konkrete Beeinträchtigung der Fahrsicherheit feststellbar war. Das geht aus einem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor.

Vielmehr reicht es nach dem Richterspruch aus, wenn im Blut des Autofahrers eine Konzentration der jeweiligen Droge nachweisbar ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit «zumindest als möglich erscheinen lässt» (Az.: 1 Ss 50/05).

Das Gericht bestätigte mit seinem Beschluss die Verurteilung eines Autofahrers zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat. Bei einer Untersuchung war im Blut des Mannes ein Amphetamin festgestellt worden.

Der Autofahrer widersprach seiner Verurteilung mit dem Hinweis, er sei durch sein Fahrverhalten nicht auffällig geworden. Daher sei der gesetzliche Tatbestand, der das Fahren «unter Wirkung» von Drogen verbiete, nicht erfüllt.

Das OLG folgte diesem Argument nicht. Zwar führe der Drogenkonsum allein nicht zu der auf verkehrsrechtliche Bestimmungen gestützten Verurteilung.

Maßgeblich sei, dass bei dem Verurteilten eine Konzentration des Amphetamins vorgelegen habe, dass nach Einschätzung von Sachverständigen generell geeignet sei, die Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen. Ob dies beim Verurteilten tatsächlich der Fall gewesen war, werteten die Richter als unerheblich.

OLG Zweibrücken (Az.: 1 Ss 50/05)
(Meldung vom 29.07.2005)