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Unterschrift unter Testament auch nach einem Jahr noch wirksam

München (dpa/lby) - Die Unterschrift unter ein eigenhändiges Testament ist auch dann noch wirksam, wenn sie erst ein Jahr später nach einer Ergänzung der Nachlassverfügung oberhalb dieses Zusatzes geleistet wurde.

Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht in München entschieden. Das Gericht hat damit die Rechtmäßigkeit des Letzten Willens einer mit 87 Jahren verstorbenen Frau im Gegensatz zu den beiden Vorinstanzen bestätigt (Az.: 1Z BR 039/04).

Im vorliegenden Fall hatte die alte Frau im September 1998 den Sohn ihres verstorbenen Bruders mit ihrem handschriftlichen Namenszug über dem Testament als Haupterben eingesetzt. Ein Jahr später unterzeichnete sie die Nachlassverfügung und hängte ihr einen Zusatz zu Gunsten der Kinder des Begünstigten an.

Ein anderer Neffe klagte gegen dieses Testament, das mangels Unterschrift nicht wirksam sei.  Amts- und Landgericht bestätigten seine Auffassung und verweigerten dem Begünstigten die Ausstellung des Erbscheins.

Grundsätzlich ist ein handschriftliches Testament nur mit der Unterschrift am Ende des Dokuments gültig, bestätigte das Obergericht. Eine «Oberschrift» genüge normalerweise nicht. Im vorliegenden Fall konnte die Erblasserin ihre Nachlassverfügung aber durch eine nachträgliche Unterschrift «zu einem formgültigen Testament vollenden».

Entscheidend sei, dass sie mit ihrem Namenszug unter der ursprünglichen Verfügung und über dem Testamentzusatz «Fortsetzung und Abschluss des bereits vorhandenen Textes» beabsichtigte.

Bayerisches Oberstes Landesgericht (Az.: 1Z BR 039/04)
(Meldung vom 10.11.2004)