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Die derzeit arbeitenden Generationen werden als Generationen der Erben bezeichnet. Auch im Falle der Überschuldung der Erbschaft gilt es, einige Besonderheiten zu beachten. Es gibt grundsätzlich die gesetzliche und die testamentarische Erbfolge.

Der Erblasser kann also zunächst bestimmen, ob er überhaupt die gesetzliche Erbfolge beeinflussen will. Hinterlässt er kein Testament, so wird gesetzlich nach folgender Reihenfolge vererbt:

Die gesetzliche Erbfolge ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat, in dem die Erbfolge geregelt ist. Denkbar ist auch die Teilregelung durch Testament, die dann durch die gesetzlichen Vorschriften ergänzt wird.

Die gesetzliche Erbfolge gilt für alle Fälle, in denen kein Testament vorhanden ist. Sie beruht auf den allgemeinen Vorstellungen darüber, an wen das Vermögen von Verstorbenen gerechterweise fallen sollte: Die Besonderheiten des einzelnen Falles, vor allem aber die Wünsche des einzelnen Erblassers, können dabei natürlich nicht berücksichtigt werden.

Wenn Sie andere Vorstellungen über den späteren Verbleib Ihres Vermögens haben als es sich nach der gesetzlichen Erbfolge ergibt, dann sollten Sie auf jeden Fall Vorsorge treffen. Sie können das vor allem dadurch tun, dass Sie ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen.

Wer ein Testament macht, bestimmt darin einseitig über den späteren Übergang seines Vermögens. In den meisten Fällen wird dies das richtige Mittel der Vorsorge sein.

Es gibt aber auch Fälle, in denen es besser ist, einen Erbvertrag zu schließen. Auch hierbei verfÜgt der Erblasser Über den Übergang seines Vermögens. Der Unterschied ist der, dass er beim Erbvertrag gegenÜber dem Vertragspartner eine Bindung eingeht, von der er sich im Normalfall nicht wieder lösen kann.

Wenn etwa eine Geschäftsinhaberin ihren Neffen zum Alleinerben machen will und der Neffe schon jetzt im Geschäft mitarbeiten soll, wird ein Erbvertrag zweckmäßig sein. Der Neffe kann sich dann darauf verlassen, dass er Erbe wird.

Ein Erbvertrag kann nur notariell geschlossen werden. Lassen Sie sich deshalb von einer Notarin oder einem Notar beraten, wenn dieser Weg für Sie in Betracht kommt.
Ein Testament können Sie selbst schreiben, oder Sie können es notariell beurkunden lassen.

Ein eigenhändiges Testament können Sie selbst aufbewahren oder einer Person Ihres Vertrauens übergeben. Sie können es aber auch gegen eine Gebühr bei einem Amtsgericht hinterlegen. Dort ist für sichere Aufbewahrung gesorgt. Es ist dann auch sichergestellt, dass das Testament nach dem Erbfall eröffnet wird und die Erben Nachricht bekommen.

Ein notarielles Testament hat in vielen Fällen auch den Vorteil, dass die Erben später keinen Erbschein zu beantragen brauchen. Häufig wird ein vom Amtsgericht eröffnetes notarielles Testament genügen, um die Erbfolge nachzuweisen. Wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, kann das Grundbuch schon aufgrund eines notariellen Testaments berichtigt werden.