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Alle Ärzte einer Gemeinschaftspraxis haften für Behandlungsfehler

Im Rahmen der Alternativenaufklärung bei der Einbringung von Zahnimplantaten bedarf es der Aufklärung darüber, dass die Einbringung künstlichen Knochenersatzmaterials (BIO-OSS) durch die Transplantation von Beckenknochen oder die Verwendung lateraler Zahnimplantate entbehrlich sein kann.

Der Patient ist darauf hinzuweisen, dass dieses Knochenersatzmaterial aus Rinderknochen gewonnen wird und deshalb das Risikio, an der Kreutzfeld-Jacob-Krankheit zu erkranken, nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
 
Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einer zahnärztlich-implantologischen Behandlung im März 1999. Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Versuch des beklagten Zahnarztes, ein ausreichend massives Implantatbett durch Einbringung des aus Rinderknochen gewonnenen Knochenersatzmaterials (BIO-OSS) zu schaffen, gescheitert und für die Klägerin in vollem Umfang nutzlos war.

Aufgrund des stark atrophierten Kieferknochens der Klägers war vor der eigentlichen Implantation zunächst eine Maßnahme der Erhöhung des Kieferknochens erforderlich gewesen. Das Augmentat war jedoch später verrutscht und hatte sich entzündet, was der Beklagte auf das vorzeitige Einsetzen einer mitgegebenen Zahnprothese zurückführte. Einen Behandlungsfehler hatte das sachverständig beratene Landgericht verneint.  

Es bejahte gleichwohl eine Haftung des Behandlers, weil dieser nicht auf das BSE-Risiko hingewiesen hatte, das mit der Verwendnung des künstlichen Knochenersatzmaterials (BIO-OSS) verbunden sein kann und die Klägerin glaubhaft darstellte, dass sie nicht eingewilligt hätte, wenn sie um des bovinen Ursprungs des Materials gewußt hätte, sondern sich entwender für die Verwendung lateraler Zahnimplantate (BOI-Implantate) oder eine vorherige Durchführung einer Beckenkammtransplantation entschieden hätte.

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass sich das spezifische Risiko der Verwendung dieses Knochenersatzmaterials in Gestalt entzündlicher Vorgänge in der Kieferhöhle verwirklicht hatte.

 
Das OLG Stuttgart hat diese Entscheidiung im Ergebnis bestätigt mit der Begründung, der Zahnarzt habe nicht auf die bestehenden Behandlungsalternativen hingewiesen.

Die Brisanz der Entscheidung liegt zum einen in der Beurteilung der Aufklärungspflichtkeit des bovinen Ursprungs des verwendeten Knochenersatzmaterials und zum anderen darin, dass der Behandler vorliegend über kieferchirurgische Behandlungsalternativen hätte aufklären müssen, die er als niedergelassener Zahnarzt gar nicht selbst hätte erbringen können.

LG Stuttgart (Az. 1 U 25 / 05), eingesendet von RA Michael Zach, Mönchengladbach
(Meldung vom 16.08.2005)