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Ehefrau krank: Anspruch auf Haushaltshilfe nur an Werktagen

Mainz (dpa) - Bei einer Erkrankung der Ehefrau hat eine Familie an Wochenenden und an Urlaubstagen des Ehemanns keinen Anspruch auf eine Haushaltshilfe.

Das entschied das rheinland-pfälzische Landessozialgericht (LSG) in Mainz in einem Urteil. Die gesetzliche Unfallversicherung müsse nur für die Zeit die Kosten übernehmen, in der kein Familienmitglied in der Lage sei, den Haushalt zu führen (Az.: L 3 U 305/03).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Arbeitnehmerin gegen einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger auf vollständige Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe ab.

Die Frau hatte sich bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt, so dass sie den Haushalt für längere Zeit nicht führen konnte. Sie beantragte die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe.

Die Unfallversicherung bewilligte dies aber nur für Werktage und lehnte die Kostenübernahme außerdem für die Urlaubszeit des Ehemanns der Klägerin ab. Das LSG bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Eine Haushaltshilfe auf Kosten des Sozialversicherungsträgers komme nur als letztes Mittel in Frage.

LG Stuttgart (Az. 1 U 25 / 05), eingesendet von RA Michael Zach, Mönchengladbach
(Meldung vom 16.08.2005)