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Vorsicht und Hausratversicherung beste Kombination bei Einbruch

Zum Schutz vor Einbrechern investieren Eigentümer und Mieter von Immobilien in Sicherheitsmaßnahmen und schliessen eine Hausratversicherung ab.

Doch hundertprozentiger Schutz ist nicht möglich. Einige Urteile zeigen, wann der Versicherungsschutz gilt und wann ein Verhalten als grob fahrlässig eingestuft wird, was die Hausratversicherung von der Zahlungspflicht ausnimmt.

Eine Versicherung kann von ihren Kunden nicht verlangen, bei Verlassen des Hauses den Schlüssel öfter als einmal im Schloss umzudrehen, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 7 U 189/99) in einem Urteil.

Wer den Schlüssel nur einmal im Schloss umdrehe, handle nicht grob fahrlässig, selbst, wenn er dadurch möglichen Einbrechern den Einstieg in die Wohnung unwesentlich erleichtere.

Nicht in der Zahlungspflicht ist die Versicherung dann, wenn der Ersatzschlüssel für die Wohnung im Briefkasten verwahrt wird oder an sonst üblichen Orten wie unter der Fußmattte oder auf der Fensterbank. Dieses Verhalten wurde vom Oberlandesgericht Celle als grob fahrlässig beurteilt, worauf die Versicherungskunden keinen Schadenersatz erhielten (Az.: 8 U 255/97).

Auch wenn der Wohnungsschlüssel im verschlossenen Auto liegen gelassen wird und sich im Auto zusätzlich ein Hinweis auf den Ort der Wohnung finden lässt, muss die Versicherung nicht zahlen, so das Landgericht Berlin (Az.: 7 O 613/97).

Einbrecher raubten innerhalb von zwei Stunden die Wohnung einer Versicherten aus, die anschließend wegen grober Fahrlässigkeit und Leichtsinn von ihrer Versicherung den Schaden nicht ersetzt bekam.

Anders sieht es aus, wenn ein gekipptes Fenster und ein Baugerüst dem Einbrecher sein Handwerk leicht machten. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit Hinweis auf diese den Dieb begünstigenden Tatsachen und bekam vom Oberlandesgericht Hamm nicht Recht.

Das Gericht befand, dass das Gerüst in einem Innenhof gestanden habe, in dem sich regelmässig Personen aufhielten, was ein erhebliches Risiko für potenzielle Einbrecher bedeutete. Die lange Abwesenheit der Familie müsse zudem nicht unbedingt für den Einbruch ausschlaggebend gewesen sein. Die Versicherung musste den Schaden bezahlen (Az.: 20 U 160/00).

Wer sich vor Einbrechern schützen will, sollte dies tun, darf es aber nicht auf Kosten des deutschen Fiskus tun. Aufwendungen können nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 3 K 1125/99) in einem Urteil, in dem ein Haushaltsvorstand die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen wie Spezialschlösser, Gitter und eine Videoüberwachung als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung gelten machen wollte.

Weil durch diese Maßnahmen auch der Wert der Immobilie bei einem eventuellen Widerverkauf gesteigert würde, seien die Aufwendungen nach Ansicht der Richter nicht steuerlich absetzbar.