Streit um Lebensversicherung - Bezugsberechtigung entscheidend
München (dpa/lby) - Auch eine Alleinerbin hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherung, wenn ein andere Person als Bezugsberechtigte im Versicherungsantrag steht. Das hat das Landgericht München I in einem Urteil entschieden (AZ: 25 O 15565/03).
Daran ändert sich dem Urteil zufolge auch nichts, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag blindlings unterschrieben hat und auf dem später ausgestellten Versicherungsschein die Bezugsberechtigung nicht eigens genannt wird.
In dem betreffenden Fall hatte ein Mann 1980 eine Lebensversicherung abgeschlossen, für die auf dem Antrag seine damalige Ehefrau als Bezugsberechtigte vermerkt war. 1999 heiratete er nach Scheidung der ersten Ehe eine andere Frau.
Diese setzte er testamentarisch als Alleinerbin ein. Die Bezugsberechtigung in der Versicherung änderte er jedoch nicht. Nach dem Tod des Mannes versuchte die Witwe die Auszahlung der Versicherungssumme von mehr als 100 000 Euro bei der Versicherung einzuklagen, jedoch ohne Erfolg.
Landgericht München I (AZ: 25 O 15565/03)
(Meldung vom 23.03.2004)
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