Mietvertrag: Haftung von Ehepartnern
Bei einem Ehepaar dürfen nur dann beide Ehepartner für Verbindlichkeiten wie Mietzahlungen haftbar gemacht werden, wenn der Mietvertrag auch von beiden unterschrieben worden ist. Wird der Vertrag auf beide ausgestellt, allerdings nur von einem Partner unterzeichnet, greifen Sonderregelungen.
Der Streitfall kommt nicht selten vor: Ein Ehepartner muss wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden und kann die Miete nicht mehr begleichen. Für die entstandenen Mietschulden wird dann in der Regel der verheiratete Partner haftbar gemacht. Dies kann der Vermieter aber nur dann rechtlich durchsetzen, wenn tatsächlich beide Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet haben.
Wird einer der beiden miteinander verheirateten Mieter nur im Vertragskopf erwähnt, unterschreibt den Vertrag aber nicht, gilt er nur unter bestimmten Bedingungen als Vertragspartner. Erst durch einen Vertretungsvermerk im Vertrag oder durch einen Nachweis, dass die Person an der Wohnungsbesichtigung und den Vertragsverhandlungen zum Mietvertrag beteiligt war, kann der Ehepartner zum Vertragspartner werden. Können diese Bedingungen nicht nachgewiesen werden, kann es schwierig werden, den Ehep
artner haftbar zu machen. Für eventuelle Mietschulden muss dieser in einem solchen Fall nicht haften.
Wie ein Urteil des Landgerichts Berlin zeigt, wird seine Stellung aber nachträglich als Mieter anerkannt, wenn er eine rechtsgeschäftliche Erklärung bezüglich des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter abgibt, so zum Beispiel die Zustimmung zu einer Mieterhöhung (Az.: 63 S 237/03 bzw. 64 S 232/00).
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