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OLG Schleswig: Auf einen Verzicht auf Betreuungsunterhalt für ein gemeinsames Kind kann sich der an sich Unterhaltspflichtige für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit nicht berufen

Der am Scheidungsverfahren beteiligten Ehefrau stand hier nach Ansicht des OLG Schleswig kein Anspruch auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich zu, da der Anspruch wirksam durch einen gemeinsamen Ehevertrag ausgeschlossen worden war.

Allerdings habe sie einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für den gemeinsamen Sohn, da sich der Ehemann nicht auf einen solchen Unterhaltsverzicht berufen könne. Für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes verstoße ein solches Berufen gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB.

Im zu Grunde liegenden Fall heirateten der Antragsteller und die Antragsgegnerin 1985. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin philippinische Staatsangehörige. Einige Tage vor der Heirat schlossen die Parteien den notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschlossen.

Zudem verzichteten die Parteien für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt, weiterhin schlossen sie den Versorgungsausgleich aus und verzichteten gegenseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. 1997 stellte der Antragsteller einen Scheidungsantrag.

Die Antragsgegnerin beantragte im Scheidungsverfahren, den Versorgungsausgleich durchzuführen sowie den Antragsteller zur Zahlung von Zugewinnausgleich und nachehelichem Unterhalt zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und wies die Anträge der Antragsgegnerin zurück.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin hin verurteilte das OLG Schleswig den Antragsteller, an die Antragsgegnerin für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Betreuungsunterhalt zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin wies es zurück. Das OLG führte dazu aus, dass der notarielle Ehevertrag wirksam sei. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien führe zu dem Ergebnis, dass der notarielle Ehevertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB unwirksam sei.

Zwar bedeuteten die Vereinbarung eines wechselseitigen vollständigen Verzichtes auf nachehelichen Unterhalt, auf den Versorgungsausgleich und die Vereinbarung der Gütertrennung im praktischen Ergebnis eine einseitige Belastung der Antragsgegnerin, welche zur Zeit der Eheschließung ohne Vermögen gewesen sei und sich unberechtigt in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, so dass sie zur Zeit des Abschlusses des notariellen Ehevertrages keine Zukunftsperspektive gehabt hätte und auf illegale Erwerbstätigkeiten angewiesen gewesen sei, um leben zu können.

In die vorzunehmende Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens sei jedoch die Interessenlage des bereits schon einmal geschiedenen Antragstellers vor der Heirat zu berücksichtigen, der nur bereit gewesen sei, eine neue Ehe einzugehen, wenn er die finanziellen Risiken einer weiteren Scheidung nicht tragen müsste. Dies habe er der Antragsgegnerin vor der Heirat klar gemacht und sie sei einverstanden gewesen.

Dieses Interesse des Antragstellers sei gegenüber dem Bedürfnis der Antragsgegnerin, durch die Ehe auch für den Fall der Scheidung wirtschaftlich gesichert zu sein, von erheblichem Gewicht. Der Ehevertrag sei auch nicht gem. § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, da es an einer fristgemäßen Anfechtungserklärung i.S.d. § 121, § 143 BGB fehle.

Der Antragsteller sei jedoch verpflichtet, an die Antragsgegnerin für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Sohnes Geschiedenenunterhalt gem. § 1570 BGB zu zahlen. Insofern könne sich der Antragsteller nicht auf den Ehevertrag berufen. Ansonsten ergäbe sich eine evident einseitige Lastenverteilung, die unzumutbar sei. Für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes sei es dem Antragsteller also nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf den Unterhaltsverzicht zu berufen.

OLG Schleswig 13 UF 162/04 OLG SchleswigAG Pinneberg, 29.06.2004, Az.: 49 F 305/97