Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Begleitetes Fahren ab 17) ab 18.08.2005 in Kraft
Am 17.08.2005 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2005 I S. 2412).
Mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt, als neuen Maßnahmenansatz zur Senkung des Unfallrisikos von Fahranfängern in einer Verordnung einheitliche Vorgaben zum "Begleiteten Fahren ab 17" zu erlassen und darin zu regeln, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B sowie der Klasse BE bereits ab Vollendung des 17. Lebensjahres möglich ist.
Die Voraussetzungen, unter denen die Erteilung einer solchen Fahrerlaubnis möglich ist, werden aus Gründen der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet, bundeseinheitlich vorgegeben.
Die Teilnahme der Länder an diesem Modellversuch ist freiwillig.
Die teilnehmenden Länder müssen durch Rechtsverordnungen (Landesverordnungen) das Begleitete Fahren ab 17 einführen.
Bundeseinheitlich wird die Abweichung vom allgemeinen vorgeschriebenen Mindestalter mit Auflagen verbunden, die mit einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung einhergehen.
Die Begleitperson soll ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein. Sie darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben und darf nicht begleiten bei mehr oder gleich 0,5 Promille Alkohol im Blut.
Der Fahranfänger erhält kein Führerscheindokument, sondern eine Prüfbescheinigung als Nachweis der Fahrberechtigung, die mit Erreichen des Mindestalters von 18 Jahren in einen regulären Führerschein umgetauscht wird.
Zudem wird mit der Einführung eines neuen § 22b in das Straßenverkehrsgesetz die Verfälschung von Messdaten bei Wegstreckenzählern, das Manipulieren an Geschwindigkeitsbegrenzern und das Vorbereitungen auf Manipulationen an Wegstreckenzählern oder Geschwindigkeitsbegrenzern unter Strafe gestellt.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften tritt gem. seines Art. 5 am 18.08.2005 in Kraft.
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