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Nicht jeder besorgte Vater darf rasen - Fahrverbot wird überprüft

Karlsruhe (dpa) - Die Sorge um ein krankes Kind allein ist noch kein Grund, ein Tempolimit zu missachten. Nur wenn die sofortige Hilfe «zwingend erforderlich» ist, darf ein Autofahrer ausnahmsweise schneller fahren als erlaubt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem veröffentlichten Beschluss entschieden.

Im vorliegenden Fall war ein Vater bei Karlsruhe mit 61 Kilometern pro Stunde durch eine 30-Kilometer-Zone gebraust und geblitzt worden. (Az.: 1 Ss 81/05 - Beschluss vom 8. August)

Er sollte daraufhin 125 Euro Bußgeld zahlen und ein einmonatiges Fahrverbot erhalten. Vor dem Amtsgericht Karlsruhe argumentierte der Mann, er sei kurz zuvor über einen Sturz seines behinderten Kindes unterrichtet worden. Aus Sorge um das Kind habe er bei der sofortigen Heimfahrt Tempolimit-Schilder übersehen.

Das Amtsgericht hatte dieser Erklärung bei seinem Urteil nicht folgen wollen, zumal der Mann schon früher mehrfach zu schnell gefahren war. Das OLG entschied dagegen nun, dass das Amtsgericht die Sache erneut verhandeln und den Sachverhalt umfassend aufklären muss.

Eile ein Vater zu seinem verletzten Kind, so handle er aus Sorge um dessen Leben oder Gesundheit - in einem solchen Fall dürfe es kein Fahrverbot geben. Das gelte aber nicht für jeden Hilferuf. Ob in dem Fall die sofortige Hilfe des Vaters nötig war, müsse das Amtsgericht sorgfältig prüfen, um Missbrauch auszuschließen.

OLG Karlsruhe (Az.: 1 Ss 81/05 - Beschluss vom 8. August)
(Meldung vom 15.08.2005)