BayObLG: Wirksamkeit eines Testaments setzt sowohl nach deutschem als auch nach kroatischem Recht Einhaltung der Form voraus
Das BayObLG lehnte die weitere Beschwerde eines im Testament Bedachten gegen die Versagung der Erteilung eines Erbscheins ab. Dem Bedachten stand nach Ansicht des Gerichtes kein Recht auf den Erbschein zu, da das Testament weder nach deutschem noch nach kroatischem Recht formwirksam errichtet worden war. Es sei nach Art. 26 Abs.1 Nr.1 EGBGB sowohl die Wirksamkeit nach kroatischem als auch nach deutschem Recht zu prüfen gewesen.
Der ledige und kinderlose Erblasser war sowohl Inhaber der deutschen als auch der kroatischen Staatsbürgerschaft. Er hinterließ drei schriftliche Testamente, die sämtlich von dem als Alleinerben Vorgesehenen schriftlich abgefasst und vom Erblasser unterzeichnet wurden.
Das zuerst abgefasste Testament aus dem Jahre 1994 befand sich auf der Rückseite eines Kaufvertrages und war von drei Zeugen unterzeichnet worden, bei denen es sich um den Bedachten selbst, einen mittlerweile verstorbenen Bekannten des Erblassers und um dem Ehemann einer Enkelin der Halbschwester des Erblassers handelte. Darüber hinaus wurden die Testamente vom Erblasser bei einem Krankenhausaufenthalt vor seinem Tod vor Zeugen bestätigt.
Nach dem Tod des Erblassers stritten sich der im Testament Bedachte und die zehn gesetzlichen Erben um die Erteilung eines Erbscheins. Nachlassgericht und LG lehnten den Antrag des Bedachten auf Erteilung eines Erbscheins ab. Hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde des testamentarisch Bedachten.
Das BayObLG prüfte die Formwirksamkeit der Testamente nach deutschem und kroatischem Recht, da Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB eine Ausnahme vom Vorrang der effektiven, hier deutschen, Staatsangehörigkeit für die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments vorsehe.
Nach deutschem Recht seien die Testamente in keinem Fall wirksam, da sie nicht als eigenhändige Testamente errichtet worden seien. Auch der Erklärung vor Zeugen im Krankenhaus könne kein Testamentscharakter zukommen.
Selbst wenn man die anlässlich des Besuchs im Krankenhaus vorgezeigten Schriftstücke als Niederschrift über den letzten Willen ansehen wolle, so fehle es doch an den für die Wirksamkeit des Testaments notwendigen Unterschriften der Zeugen.
Auch nach dem kroatischen Erbgesetz seien die Testamente nicht formgültig errichtet worden. Auch nach diesem Recht müsse ein Testament handschriftlich durch den Erblasser niedergelegt werden.
Darüber hinaus könne zwar ein des Lesens und Schreibens Mächtiger sein Testament in der Weise errichten, dass er die Urkunde, die ein anderer geschrieben hat, eigenhändig in Gegenwart von zwei Zeugen unterschreibt und erklärt, dass dies sein Testament sei; die Zeugen dürften aber mit dem Erblasser nicht in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt sein oder Ehegatten eines solchen Zeugen sein.
Damit seien die erforderlichen Zeugeneigenschaften nicht vorhanden gewesen. Auch ein außerordentliches Testament liege nach kroatischem Recht nicht vor, da dieses seine Wirksamkeit nach 30 Tagen verliere.
Insgesamt sei davon auszugehen, dass weder nach deutschem noch nach kroatischem Recht ein formwirksames Testament vorliege.
Auf die umstrittene Frage, ob im vorliegenden Fall das Erbstatut oder das Formstatut des EGBGB gelte, komme es damit nicht mehr an. Insofern sei die Verweigerung der Erteilung eines Erbscheins für den im Testament Bedachten zu Recht verweigert worden und es sei vom Eintritt der gesetzlichen Erbfolge auszugehen.
BayObLG 1 Z BR 114/04 BayObLGAG Deggendorf, Az.: VI 0269/02LG Deggendorf, 05.11.2004, Az.: 1 T 171/02
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