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Eine Eigentumswohnung ist keine Tierarztpraxis

Hund, Katze, Kaninchen, Goldfisch - für welchen Tierfreund ist es kein Vergnügen täglich mit den verschiedensten Kleintieren in Kontakt zu geraten?

Lässt sich diese Begegnung hingegen im eigenen Haus nicht vermeiden, weil sich in die Nachbarswohnung ein Tierarzt eingemietet hat, der die Räumlichkeiten als Praxis nutzt, ist für viele die Grenze zwischen Tierliebe und Beeinträchtigung der eigenen Lebensqualität überschritten.

Zu Recht, denn nach Einschätzung des OLG München darf eine Eigentumswohnung in der Regeln nicht zum Betrieb einer Tierartpraxis genutzt werden (Az.: 34 Wx 24/05).

Im zu Grunde liegenden Rechtsstreit hatte ein Tierarzt eine Eigentumswohnung gemietet, um in den Räumen eine Kleintierpraxis zu betreiben.

Die Praxis war unter der Woche täglich außer Mittwochnachmittags von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und von 16.00 Uhr - 19.00 Uhr geöffnet. Zudem bot der Tierarzt einen rund um die Uhr erreichbaren Notfalldienst an, bei dem er die Tiere gegebenenfalls auch in der Praxis behandelte.

Gemäß der Gemeinschaftsordnung des Hauses sollen die Wohnungen jedoch nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

Als Ausnahme hiervon erlaubt die Ordnung die Ausübung eines freien Berufes oder eines sonstigen Gewerbes bzw. Dienstleistungsgewerbes, soweit dadurch keine Lärmbelästigung erfolgt.Andere Wohnungseigentümer im betreffenden Haus waren allerdings der Auffassung, dass es beim Betreiben einer Tierarztpraxis entgegen der genannten Klausel sehr wohl zu zusätzlichen Belastungen der übrigen Hausbewohner komme und klagten auf Unterlassung.

Das Oberlandgericht München bestätigte die Urteile der Vorinstanzen, die alle den Klägern Recht gegeben hatten. Bei der Bezeichnung der vermieteten Räume als Wohnung handele es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (§ 10 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 WEG).

Eine andere Nutzung, als in der Zweckbestimmung vorgesehen, sei zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nur dann, wenn sie die anderen Bewohner des Hauses nicht mehr störe oder beeinträchtige als die Nutzung zu Wohnzwecken. Laut Gemeinschaftsordnung steht dabei der Aspekt der Lärmbelästigung im Vordergrund.

Dabei sei es unerheblich, ob und in welchem Maße tatsächlich Lärmbelästigungen von der Tierarztpraxis ausgehen. Bereits das Risiko einer höheren Lärmbelästigung müsse von den anderen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden.

Angesichts der zu erwartenden Anfahrten der Tierhalter, verbunden mit den "verschiedenartigsten Lauten in unterschiedlicher Intensität", welche die Tiere üblicherweise von sich geben, sei bei der gebotenen typisierenden Betrachtung der Sachlage von einem bestehenden Störungsrisiko auszugehen und der Betrieb der Praxis entsprechend zu untersagen.