Verwaltungsgericht Frankfurt am Main: Umzugskosten sind vom Sozialamt in angemessener Höhe zu übernehmen
Durch Urteil vom 29.06.2005 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Az.: 10 E 1324/03, klar gestellt, dass Umzugskosten in angemessener Höhe vom Sozialamt zu übernehmen sind. Eine allgemeine Lebenserfahrung, dass Freunde und Bekannte generell bereit seien, bei einem Umzug zu helfen, besteht nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht.
Der Sozialhilfeträger könne den Leistungsberechtigten daher nicht auf diese Selbsthilfemöglichkeit verweisen.
Die Klägerin, die zuvor vergeblich vom zuständigen Leistungsträger die Übernahme der Kosten für einen notwendigen Umzug beantragt hatte, bewohnte mit drei Kindern bis zum Auszug der ältesten Tochter eine ca. 91 qm große 3-Zimmer-Wohnung. Nach dem Auszug der Tochter aus der Wohnung wies der Sozialhilfeträger die Klägerin auf die Unangemessenheit der Wohnung hin und forderte sie auf, sich eine angemessene Wohnung zu suchen. Nachdem die Klägerin eine derartige Wohnung gefunden hatte, stellte sie einen Antrag auf Übernahme der Umzugskosten aus Sozialhilfemitteln.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, da nach ihrer Auffassung der Umzug grundsätzlich in Eigenleistung durchzuführen sei. Lediglich die Kosten für einen Umzugswagen könnten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellt zunächst klar, dass Umzugskosten grundsätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt gehören und damit im notwendigen Umfang dem Leistungsberechtigten zu erstatten seien.
Die Höhe der im konkreten Fall zu erstattenden Sozialhilfeleistung stehe im Ermessen der Behörde. Rechtsfehlerhaft sei es jedoch, die Übernahme von Umzugskosten mit der Begründung zu verneinen, der Umzug könne in Eigenregie durchgeführt werden.
Eine allgemeine Lebenserfahrung, nach der Freunde und Bekannte generell bereit seien, bei einem Umzug zu helfen, existiert nach Auffassung der Kammer nicht. Auch im konkret zu entscheidenden Sachverhalt gab es dafür keine konkreten Hinweise.
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