Das Urheberrecht ist vielen nur wenig bekannt. Viele ahnen gar nicht, wie sehr es sie betrifft. Dabei ist es essentiell für alle, die gern im Internet surfen, einen eigenen Blog oder eine „MySpace“-Seite haben.
Urheberrechtsverletzungen aus Unwissenheit sind im Internet weit verbreitet, trotzdem werden sie durch Anwaltskanzleien schonungslos abgemahnt mit immensen Summen, die mehrere tausend Euro betragen können. Die häufigsten Vorwürfe der Juristen: Urheberrechtsverstöße und Links auf rechtwidrige Inhalte. Für eine Abmahnung braucht es nicht viel: Ein bei Google heruntergeladenes Bild auf der eigenen Homepage, ein Teil aus dem aktuellen Lieblingslied oder ein Stadtplan-Ausschnitt reichen vollkommen.
Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen vom Urheberrechtsgesetz im vergangenen Jahr, sollte das Gesetz besser an das Medienzeitalter angepasst werden. Zumal es mittlerweile 44 Jahre alt ist und viele für die Gegenwart relevanten Themen nicht behandelt. Leider ermöglicht das Gesetz zurzeit eine regelrechte Urheberrecht-Abzocke im
Abmahnungswesen, die einzelnen Betreiber von Webseiten schnell finanziell ruinieren könnte.
Wie kurios einzelne Fälle sein können, zeigt das Beispiel eines Fußballforum-Betreibers aus Wiesbaden, der einer Hamburger Kanzlei 3000 Euro zahlen sollte. Der Grund: Einer der über 10 000 Forum-Nutzer hatte das geschützte Bild eines „Long Island Ice Teas“ in seinen Beitrag eingefügt. Der Forumsbetreiber sollte 700 Euro zuzüglich 300 Euro Lizenzgebühren zahlen, die restliche Summe bestand aus Anwaltskosten. (Das Urteil wird voraussichtlich am 14. September in Hamburg erwartet.)
Für die Juristen ist es ein lukratives Geschäft: Sie berechnen gerne für ihre „Bemühungen“ Beträge in immensen Höhen, die sofort fällig sind. Da sich ein Juristengehalt am Streitwert misst und dieser im Urheberrecht schwer veranschlagen lässt, kommen leicht abenteuerliche Gebühren zustande. Manche Kanzleien suchen sogar erst im Internet nach Verstößen und überzeugen dann die Rechtsinhaber zur Abmahnung. Die Briefe werden mit wenig Aufwand in Serie geschrieben und an verschiedene
Seiten-Betreibern geschickt.
Dem Beschuldigten bleibt in der Regel wenig Handlungsspielraum, selbst wenn die Behauptungen nicht stimmen sollten: Sobald er Widerspruch einlegt und sich weigert, die mitgeschickte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, muss er sich auf einen Rechtsstreit einrichten. Er ist deshalb gut beraten, vorher einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Ohne Kenntnis der Rechtslage, sollte jedoch von einem Widerspruch abgesehen werden.
Das
Urheberrechtsgesetz sieht mit den sogenannten Schrankenbestimmungen zwar viele Einschränkungen vor. So ist das Vervielfältigen von geistigem Eigentum für Unterrichtszwecke erlaubt, sobald die Allgemeinheit ein Interesse davon hat. Auch Musik auf einer Geburtstagsfeier zu spielen, ist ohne GEMA-Erlaubnis gestattet. Sogar eine Kopie der Lieblings-CD für die Freundin ist darf der Käufer anfertigen, soweit er keinen Kopierschutz umgeht. Doch eine allgemeine Faustregel gibt es im Urheberrecht nicht, die beispielsweise alles erlaubt, soweit kein Geld damit gemacht wird und dem Urheber geschadet wird. Deshalb sollten sich insbesondere Internet-User über ihre urheberrechtlichen Möglichkeiten informieren, bevor Daten zugänglich machen.