Witwenrente trotz kurzer Ehedauer zuerkannt
Würzburg (dpa/lby) - In einer richtungweisenden Entscheidung hat das Sozialgericht Würzburg einer 61 Jahre alten Frau aus dem Landkreis Kitzingen die Witwenrente trotz extrem kurzer Ehedauer zuerkannt. Damit gab das Gericht der Klage der Frau gegen den Rentenversicherungsträger statt.
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Saarland hatte die Gewährung der Rente abgelehnt, weil die Ehe der Frau weniger als ein Jahr gedauert hatte und damit eine so genannte «Versorgungsehe» zu vermuten sei.
Hintergrund ist eine seit Anfang 2002 geltende Rechtsvorschrift, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf eine solche Rente besteht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Mit dieser Vorschrift sollten die Rentenkassen von Zahlungen für Ehen entlastet werden, deren überwiegender Zweck es ist, einen Abspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen.
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Im vorliegenden Fall war der Ehemann der Klägerin nur wenige Tage nach der Eheschließung gestorben.
Das Sozialgericht Würzburg erkannte jedoch an, dass die beiden seit 14 Jahren eine eheähnliche Gemeinschaft geführt hatten und die Witwe eine eigene Rente bezog. «Eine ausreichende eigene Versorgung des Hinterbliebenen ist grundsätzlich geeignet, die Rechtsvermutung einer so genannten Versorgungsehe zu widerlegen», begründete Richter Wolfgang Schicker.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Innerhalb von vier Wochen kann Berufung eingelegt werden. (Az.: S8RJ697-02)
SozG Würzburg (Az.: S8RJ697-02)
(Meldung vom 16.09.2004)
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