Gesundheit & Medizin
Arbeit & Soziales
Erben & Vererben
Auto & Verkehr
Wohnen & Immobilien
Wohneigentum
Sie können hier mehrere und ausführliche Informationen finden, was die Rechte betrifft.
Bitte , Clicken Sie auf den Pfeil...
Kosten für Zusammenlegung von Arbeitslosen...


Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe verursacht nun doch ...

Lesen Sie mehr darüber...
Bundesregierung beschließt Änderungen an...

Die Bundesregierung will noch vor der Bundestagswahl im September eine Angleichung...

Lesen Sie mehr darüber...
Diebstahl geringwertiger Sachen nicht immer ...

Der Diebstahl geringwertiger Sachen am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht immer eine Kündigung ...

Lesen Sie mehr darüber...
Umzugskosten sind vom Sozialamt ...

dass Umzugskosten in angemessener Höhe vom Sozialamt zu übernehmen sind...

Lesen Sie mehr darüber...
Anrechenbarkeit der Eigenheimzulage im Rahmen...

In der Entscheidung stuft der erkennende Senat auch ein Auto mit einem Wert von unter 10.000,00...

Lesen Sie mehr darüber...
 


Landessozialgericht Baden-Württemberg verneint Anrechenbarkeit der Eigenheimzulage im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II

Mit Entscheidung vom 01.08.2005, Az.: L 7 AS 2875/05, hat sich auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg der zwischenzeitlich wohl überwiegenden Meinung der Sozialgerichte angeschlossen, die Eigenheimzulage könne im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II nicht als Einkommen angerechnet werden.

In der Entscheidung stuft der erkennende Senat auch ein Auto mit einem Wert von unter 10.000,00 EUR sowie eine 120 qm - Eigentumswohnung für zwei Personen als geschützes Vermögen ein, dessen Einsatz vom SGB II-Leistungsberechtigten nicht verlangt werden könne.

Die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sich an das Landessozialgericht wendende Antragstellerin hatte bis zum 01.01.2005 Arbeitslosengeld bezogen.

Ihr Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II war abgelehnt worden, weil die ihr gewährte Eigenheimzulage anspruchsmindernd angerechnet wurde. Zugleich hatte der zuständige Leistungsträger die Verwertung des Autos der Antragstellerin, das einen Wert von 9.786,00 EUR besitzt und die Veräußerung der Eigentumswohnung der Antragstellerin gefordert.

Die Eigentumswohnung der Antragstellerin ist 120 qm groß; in dieser Wohnung lebt die Antragstellerin mit ihrem 16-jährigen Sohn.

In Abkehr von der bisherigen sozialhilferechtlichen Rechtsprechung und in Bestätigung mehrheitlich zu dieser Frage bereits ergangener sozialgerichtlicher Rechtsprechung verneint das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Verpflichtung zum Einsatz der Eigenheimzulage als Einkommen.

Das Gericht betont vielmehr die Zweckbindung der Leistung, die die Forderung zum Einsatz für den Unterhalt ausschließe.

Auch die Forderung zur Verwertung des Autos wird vom Senat abgelehnt. Nach Auffassung des Senats sind vielmehr Fahrzeuge bis zu einem Wert von 10.000,00 EUR als angemessene Fahrzeuge i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II von der Verpflichtung zur vorrangigen Verwertung ausgeschlossen.

Dies trifft nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für die Eigentumswohnung zu, die als selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe geschützt sei.

Die Größe der Wohnung, 120 qm für zwei Personen, sei nicht zu beanstanden, da nach dem bisherigen Zweiten Wohnungsbaugesetz Eigentumswohnungen mit bis zu 120 qm mit öffentlichen Mitteln sogar gefördert wurden.